Die SSR ist immer ein rechtlich selbstständiger Vertrag und wird im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.
Der SSR kann auch als Einzelrisiko versichert werden:
- wenn die Ergänzungsversicherung nach §28 ARB nicht in Betracht kommt
- wenn nur die Absicherung des Straf - Rechtsrisikos gewünscht wird
- wenn der SSR als Anschluss an einen anderen Rechtsschutzvertrag nach §24 oder §21 ARB abgesichert werden soll
Der SSR kann von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Selbstständigen, auch von Ärzten, Heilpraktikern, medizinischen Heilberufen, Apotheken, ambulanten Kranken- und Altenpflegediensten, Hörgeräteakustikern und Augenoptikern abgesichert werden.
Der Vertragsgegenstand ist die:
- Verteidigung von Strafverfahren
- Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
- Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sonderbedingungen der SSR (in Abschnitt V der ARB-Anhang) und unter Bezugnahme auf §1-20 ARB
Die Versicherung umfasst den:
- Straf - Rechtsschutz
- Ordungswidrigkeiten - Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes - Rechtsschutz
- Verwaltungs - Rechtsschutz für besondere Anwaltstätigkeiten
- Rechtsschutz für Zeugenbeistand
- Rechtsschutz für erweiterten Zeugenbeistand
- Rechtsschutz für Firmenstellungnahmen
Ausgeschlossen sind:
- Verfahren zur Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung
- wenn vom Versicherungsnehmer oder einem berechtigten Fahrer (eines Motorfahrzeuges) die Verkehrsvorschriften verletzt wurden
- Vorschriften des Kartellrechtes oder eines anderen Straf- oder Ordungswidrigkeitenrechtes, das im Zusammenhang mit einem Verfahren aus dem Kartellrecht steht
- Steuerstraftaten, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wurde
Werden weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so ist insoweit der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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